Aufnahme an Bekenntnisschule von Einverständniserklärung abhängig

Nach einem neuerlichen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW darf die Schulleitung einer katholischen Grundschule die Schulaufnahme eines bekenntnisfremden Kindes von einer Einverständniserklärung seiner Eltern abhängig machen. Diese müssen ausdrücklich zustimmen, dass ihr nicht-katholisches Kind am katholischen Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten teilnimmt.

„Dieses Urteil hat im Kreis Kleve möglicherweise Folgen in den Städten Geldern, Goch, Kleve, Emmerich und Rees sowie den Gemeinden Bedburg-Hau, Kranenburg und Issum, weil hier katholische und Gemeinschaftsgrundschulen bestehen“, erklärt Walter Seefluth von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). In diesen Gemeinden können nicht- katholische Kinder abgewiesen werden, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis mit dem katholischen Erziehungsauftrag verweigern. Sie werden dann an die Gemeinschaftsgrundschule verwiesen. „Da in den anderen Orten wie Kevelaer, Kalkar oder Straelen nur katholische Grundschulen existieren, besteht hier aufgrund eines Minderheitenschutzes der Anspruch auf eine Schulaufnahme“, führt Seefluth weiter aus.

Sollten Eltern ihrer Verpflichtung nicht nachkommen und die Erklärung zurückziehen, ist eine Überweisung an eine Schule sofort möglich, heißt es weiter in dem Urteil.

„Wer dieses Urteil im Lichte der Inklusion kann sich nur fragen, warum diese Praxis wie in anderen Bundesländern nicht längst abgeschafft wurde“, kritisiert die GEW die bisherige Landespolitik. Denn katholische wie Gemeinschaftsgrundschulen sind staatliche Einrichtungen, beide Schularten bieten Religionsunterricht und Schulgottesdienste an und stehen unter dem Auftrag der Landesverfassung „zur Erziehung der Kinder zur Ehrfurcht vor Gott“.

„Allerdings besteht die Befürchtung, dass missliebige Kinder unter dem Deckmantel des fehlenden Bekenntnisses, wie im Ruhrgebiet bereits praktiziert, an die Gemeinschaftsschulen abgeschoben werden“, sieht Walter Seefluth eine aufziehende Gefahr. Dann müssten Kinder aus den Ortschaften lange Schulwege in Kauf nehmen und würden anders als gewünscht nicht am Wohnort beschult. Das ist nach diesem Urteil möglich.

„Wenn die Landesregierung es ehrlich mit der Inklusion meint, sollte sie hier schnellstmöglich eine Änderung herbeiführen. Zumal dieser Schritt völlig kostenfrei ist. Es darf nicht sein, dass eine Religionszugehörigkeit über den möglichen Gemeinsamen Unterricht (GU) entscheidet. Immerhin leben wir im 21.Jahrhundert“, fordert Seefluth abschließend.

Urteil des OVG vom 3.9.2013